„Gute Beratung kostet ein Honorar, schlechte ein Vermögen“
Karl Matthäus Schmidt (Vorstandsvorsitzender der Quirin Bank)
Honorar
- Die Kosten für eine allgemeine Erstberatung betragen 190,00 € (Gemäß § 19 Abs. 1 UstG wird keine Umsatzsteuer berechnet.)
- Die Kosten für eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung richten sich nach dem Verfahrensinhalt. Hierzu erfolgt eine individuelle Betrachtung - bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt über das Kontaktformular auf.
- Das gesetzliche Honorar richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), oder werden im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung festgelegt.
- Gebühren für Rentenberater sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Die Finanzämter erkennen für Rentenberater gezahlte Honorare sowie Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen, als Werbungskosten an. (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.11.1997 – AZ: IV B 5-S.2255-356/97)
- Rechtsschutzversicherungen erstatten häufig auch die Kosten/Gebühren eines Rentenberaters, insbesondere mögliche Gerichtskosten (beispielsweise bei der freien Gutachterwahl gemäß §109 SGG). Hier sind jedoch die einzelnen Versicherungsbedingungen des Rechtsschutzvertrages maßgeblich. Setzen Sie sich daher diesbezüglich vorab mit Ihrem Versicherer in Verbindung.